Europäische Bewegung für den Schutz der nationalen Regionen!
citizens initiative for national regions
Europäische Bürgerinitiative für die Gleichberechtigung der Regionen und der Nachhaltigkeit der regionalen Kulturen
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Unmittelbare Demokratie und Bürgerinitiative in der Union

Das erste Modell der Demokratie war jene der griechischen Antike die eine unmittelbare Demokratie war, und zwar das Volk, also die freien Bürger Athens, haben fast alle Entschlüsse gemeinsam gefasst. Aber nach Perikles' goldenem Zeitalter (das V. Jh. vor Ch. ) zerfiel sie sehr rasch.

Um die Möglichkeiten und Mittel der heutigen unmittelbaren Demokratie zu erkennen sind die Ursachen des Zerfalls der antiken Demokratie zu untersuchen: in Athens Agora hatten 5-6000 Menschen gleichzeitig Platz die aber eine zu grosse Menschenmenge war, um entsprechende Debatten zu führen, in welchen Fragen von Standpunkten der gemeinsamen Interessen erörtert werden konnte. Das Ergebnis war die rasche Polarisation der Volksversammlung (ecclesia), die Verschärfung der Gegensätze zwischen den Reichen und den Armen, die Demagogie des "Klassenkampfes". Es war auch kein Vorteil der unmittelbaren (Volksversammlungs-) Demokratie, dass die Bürger Athens 3-4 mal monatlich zur Volksversammlung einberufen wurden und dadurch in bedeutendem Maße zu Sklaven der Politik, der gemeinschaftlichen Fragen wurden. Ihre Leidenschaftlichkeit –wie es Giovanni Sartori in seinem berühmten Buch über die Demokratie schreibt – verschob sich in die politischen Bereiche, dies aber zum Einschrumpfen der Wirtschaft führte.

Den Rahmen zur Neubildung der Demokratie, im modernen Zeitalter, bildet nicht ein Stadtstaat, sondern der territorielle Staat und in diesem Rahmen war die unmittelbare Demokratie (die Besprechungen in der Agora) nicht mehr möglich; ihren Platz nahm die vertretende Demokratie ein, wo an Stelle der Volksbeschlüsse, die Beschlüsse des Parlaments traten. Die Grundlage dafür bildeten natürlich, dass durch die Einführung der Institution der demokratischen Wahlen das Parlament selber zum "Volksvertreter" wurde.

Die unmittelabre Demokratie wurde in den modernen Staaten des XX. und XXI. Jh. erheblich verdrängt. Die moderne Auffassung der Demokratie stellt die Vertretung in den Mittelpunkt.

So entstanden drei institutionelle Formen der unmittelbaren Demokratie – besser gesagt : der unmittelbaren Beteiligung "des Volkes" an der politischen Beschlussfassung- in den modernen Vertretretungssystemen. Diese sind a) die Volksabstimmung ( örtlich oder landesweit), b) die Volksinitiative, c) das Abberufen. Diese sind solche Institutionen, Verfahrensweisen deren Zweck die Möglichkeit zur Gewährleistung des Ausgleichs bezüglich die Fehler der Vertretungsdemokratien, sind.

Die meistverbreitete Institution ist die der Volksabstimmung. Diese ermöglicht, dass die Wähler unittelbar über bestimmte Fragen der Politik und der Gesetzgebung abstimmen. Damit das Ergebnis der Volksabstimmung geltend wird, ist es äußerst wichtig, dass die Fragen möglichst einfach und eindeutig verfasst werden (damit jeder Wähler möglichst denselben Sinn erfaßt) aus welchem Grund die Frage die zur Volksabstimmung unterbreitet wird, eine umsichtige Regelung erfordert.

Daraus folgt, dass es Fragen gibt, die aufgrund des Grundgesetzes oder der Gesetzgebung zum Unterbreiten der Volksabstimmung, verboten sind. Über die Ausschreibung der Volksabstimmung bestimmen: das Grundgesetz und die Gesetze. Diese bestimmen z.B. in welchen Fragen die Volksabstimmung bindend ist und welche den Gegenstand einer Erwägung des Ausschreibens unterzogen werden können. Bezüglich die bindende Wirkung des Volksabstimmung-Ergebnisses kann diese verbindlich oder konsultativ sein.

Es gibt keine einheitliche Verwendung der Begriffe. Anstelle des Begriffes Volksabstimmung verwendet man auch die Begriffe wie Referendum und Plebiszitum. Der Begriff Plebiszitum soll eher dann verwendet werden wenn es um die Änderung der Suveranität (z.B. Zugehörigkeit eines Gebietes) geht oder die Änderung der Regierungs-oder Staatsforms geht. Der Begriff Referendum hat eher einen Sammelbegriff – Charakter.

Im Falle der Volksinitiative (Initiative) geht die umittelbare Demokrati darauf hinaus, dass die Staatsbürger die Möglichkeit haben, dass auf ihre Initiative, irgend ein Problem auf die Tagesordnung der gesetzgebenden Organe gesetzt wird, (natürlich unter Einsammlung einer entsprechenden Anzahl von Unterschriften) wie auch deren Erörterung dort stattfinden soll.

Natürlich erfordert dies eine umsichtige Regelung, dass sich auf das Unterschriftsammelblatt, die Authentizität, die Registrierung der Unterschrifteinsammlung, die Zeitspanne wie auch bezüglich die Anzahl der authentischen Unterschriften die erforderlich sind – bezieht, dass der Gegenstand auf dass sich die Volksinitiative richtet von dem gesetzgebenden Organen erörtert wird.

Die in den einzelnen Länder angewandte Praxis ist auch sehr verschieden.

Die Institution der Abberufung - durch welche die Bürger aufgrund einer entsprechenden Anzahl eingesammelter Unterschriften, eine Abstimmung einleiten können bezüglich die Abberufung eines gewählten Abgeordneten von seinem Amt, - wird in den parlamentarischen Systemen gewöhnlich nicht angewendet.

Vom Standpunkt der Politikwissenschaften ist die Volksabstimmung ein Mittel niederen Ranges der politischen Beschlussfassung, als das Parlament; hingegen ist die umittelbare Demokratie eher ein ergänzendes und korrigierendes Mittel der Vertretungsdemokratie. Es gibt Meinungen denen zufolge die Mittel der unmittelbaren Demokratie Unstabilität in der demokratischen Ordnung verursachen. Aus der Sicht der nationalen Regionen Europas müssen wir aber feststellen, dass die Instabilität, Änderung verursachende Wirkung der unmittelbaren Demokratie, strategisch eine bedeutende Möglichkeit darstellt, weil sie als Mittel zum Erringen der erwünschten Änderungen des öffentlichen Rechtes (Autonomie, Selbstverwaltung) dient. Unter Instabilität sollte man eher "Übergang" verstehen, die grundlegende Umwandlung des öffentlich-rechtlichen Rahmens, in welchem die Verfahren der umittelbaren Demokratie in den Vordergrund treten. Diesbezüglich ist es wert eine bedeutende Ermittlung des ungarischen Verfassungsgerichtes anzuführen, gemäss welcher: "die unmittelbare Machtausübung die aussergewöhnliche Form der Ausübung der Volkssuveranität ist, die aber in aussergewöhnlichen Fällen ihres Auftretens über die Vertretungs-Machtausübung steht."

Die Warnehmung der Europäischen Union, dass der Bürokratismus des mehrschichtigen europäischen Regierens in den Augen der Unionsbürger als Mangel an Demokratie und als illegitimes Merkmal des Regierens erscheint, versucht sie desgleichen durch korrigierende Mittel der unmittelbaren Demokratie, zu ändern.

Die Institution der europäischen Bürgerinitiative wurde erstmals durch den Lissaboner Vertrag eingeführt und zwar folgendermassen: "Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen". Aufgrund dieser entstand die europäische Verordnung, gemäss welcher die Initiative seitens solcher Bürgerausschüsses ergriffen werden können, die mindestens aus 7 solchen Personen besteht, die aus 7 verschiedenen Mitgliedsstatten kommen, und falls unter ihnen Europaparlamentabgeordnete sind, dann dürfen diese nicht in die Mitgliederzahl eingerechnet werden.

Die Mindestzahl der Befürworter je Mitgliedsstaat, wird aufgrund der Europaparlament-Abgeordnetenzahl des betreffenden Landes bestimmt (das 750 fache der Zahl der gewählten EP Vertreter).

Die Organisatoren müssen die Veröffentlichung der Initiative in einem der Amtssprachen der Union im online Registrierungssystem welches seitens der Europäischen Kommission ins Leben gerufen wurde, ansuchen, bevor sie die mit der Einsammlung der Befürwortererklärungen, beginnen. Die Kommission muss innerhalb der Frist von zwei Monaten auf den so registrierten Antrag, eine Antwort erstellen, und kann die Registrierung des Antrags abweisen, wenn eines der folgenden Fälle besteht: a) die Aufstellung der Bürgerkommission entspricht nicht den Vorschriften der Regelung, ist kein beauftragter Abgeordneter vorhanden; b) der eingereichte Vorschlag betreffend den angesuchten Rechtsakt fällt nicht in den Wirkungskreis der Kommission, in jenem Wirkungskreis, in welcher die Kommission befugt ist Vorschläge bezüglich Rechtsakte der Vertragsdurchführungen zu unterbreiten; c) eindeutig missbräuchlichen, leichtfertigen oder belästigenden Charakter aufweist, d) ist den Unionsinteressen eindeutig gegensätzlich. Nach der Registrierung können die Organisatoren ansuchen, die ihrerseits vorgeschlagene Initiative auch in den anderen Amtssprachen der Union zu veröffentlichen.

Die Einsammlung der Befürwortererklärungen kann in Papier- oder elektronischer Form geschehen; das Muster der Befürwortererklärung können die Mitgliedsstaaten in unterschiedlichen Weisen regeln. Die Überprüfung und Bestätigung der eingesammelten Befürwortererklärungen erfolgt seitens der zuständigen Behörden der einzelnen Länder, die innerhalb der Frist von 3 Monaten die Bestätigung der Anzahl der rechtsgültigen Erklärungen ausstellen müssen.

Nach all diesen können die Initiatoren ihre Initiative zwecks Überprüfung der Ursache und zur Entscheidung, der Europäischen Kommission einreichen, welcher desgleichen 3 Monate zur Verfügung stehen, um zu entscheiden auf welche Weise sie in der Sache vorgehen möchte. Im Grunde genommen kann die Kommission von drei Möglichkeiten – durch einen begründeten Beschluss – wählen: a) einen neuen Rechtssatz vorschlagen welcher dem Rat der Europäischen Union und dem Europaparlament vorgelegt wird; b) lässt eine Machbarkeiststudie erstellen; c) trifft keine Maßnahme.

Es ist ersichtlich, dass die Unionsbürgerinitiativen recht schwierigen inhaltliche- und Verfahrenshürden überwinden muss. Trotzdem gelten vom Standpunkt der "nationalen" Regionen als sinnvolle Mittel in der Anerkennung der besonderen Befugnissen, in dem Masse es gelingt diese Frage als gemeinsame europäische Frage zum Ausdruck zu bringen.

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